Bevor 2027 kommt: Checkliste für Pflegebedürftige und Angehörige
Die Pflegereform soll überwiegend am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Einiges erledigst du besser noch 2026 – manches, weil es nach heutigem Recht zum Jahresende ohnehin verfällt, anderes, weil es nach dem Gesetzentwurf ab 2027 wegfallen oder strenger werden soll. Stand: 4. Oktober 2026.
Jetzt erledigen – nicht erst im Dezember
- Pflegegrad beantragen, wenn regelmäßig Hilfe nötig ist. Ein Anruf bei der Pflegekasse oder ein formloser Satz genügt; Leistungen gibt es ab dem Monat des Antrags (§ 33 SGB XI). Nach dem Gesetzentwurf wird nach dem Recht eingestuft, das am Tag des Antrags gilt (§ 142b). Wer 2026 beantragt, wird also noch nach den heutigen, niedrigeren Schwellenwerten begutachtet. So läuft der Antrag: Pflegegrade & Leistungen.
- Höherstufung beantragen, wenn sich der Zustand verschlechtert hat. Auch dafür stellst du einen Antrag. Setzt die Pflegekasse dagegen von sich aus eine Wiederholungsbegutachtung an, zählt laut Entwurf der Tag der Begutachtung (§ 142b Abs. 1).
- Das Antragsdatum belegen. Schriftlich, per E-Mail oder über das Online-Postfach der Kasse stellen – oder bei einem Anruf Datum und Gesprächspartner notieren. Und nicht erst in den letzten Tagen vor Weihnachten.
- Früh dran sein. Laut Entwurf soll die Frist von 25 Arbeitstagen für den Bescheid vom 1. Januar bis 30. April 2027 nicht gelten – nur bei besonders dringlichem Bedarf bleibt sie (§ 142b Abs. 3). Je früher im Herbst der Antrag gestellt wird, desto eher fällt die Entscheidung noch in die Zeit mit der heutigen Frist.
- Pflegetagebuch führen. Ein bis zwei Wochen vor dem Begutachtungstermin – das stärkste Argument für eine richtige Einstufung. Vorlage: Pflegetagebuch.
Bis zum 31. Dezember nutzen
- Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege – bis 3.539 €. Was 2026 nicht abgerufen wird, verfällt am 31. Dezember; das gilt schon heute (§ 42a SGB XI). Nach dem Entwurf soll es diesen Topf ab 2027 nicht mehr geben: Kurzzeitpflege läuft dann über ein Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 € im Jahr, die Verhinderungspflege entfällt als eigene Leistung. Wer stundenweise Entlastung, einen Urlaub oder eine Kurzzeitpflege plant, nutzt noch 2026 den heutigen Betrag. Mehr: Verhinderungspflege.
- Entlastungsbetrag – 131 € im Monat. Nicht genutzte Beträge lassen sich heute bis zum 30. Juni des Folgejahres verwenden (§ 45b SGB XI). Ab 2027 soll an seine Stelle das Sozialraumbudget treten – ohne Ansparen, nur ab Pflegegrad 2 und nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Eine Übergangsregel für Beträge aus 2026 habe ich im Entwurf nicht gefunden; sicherer ist es, sie bis Dezember zu nutzen. Bei Pflegegrad 1 soll der Entlastungsbetrag ganz entfallen.
- Beratungsbesuch nicht verpassen. Wer nur Pflegegeld bekommt, muss in den Pflegegraden 2 bis 5 halbjährlich einen Beratungsbesuch abrufen (§ 37 Abs. 3 SGB XI); wird er versäumt, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen. Ist der letzte Besuch länger als ein halbes Jahr her: jetzt einen Termin vereinbaren. Mehr: Ambulante Pflege.
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – bis 42 € im Monat. Handschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel. Wer die Pauschale noch nicht nutzt, beantragt sie jetzt bei der Pflegekasse – sie gilt je Monat. Nach dem Entwurf soll sie ab 2027 als eigene Leistung wegfallen. Mehr: Hilfsmittel.
Gut zu wissen
- Wer schon einen Pflegegrad hat, behält ihn. Auch bei einer späteren Neubegutachtung darf er nicht allein wegen der strengeren Schwellenwerte verloren gehen (§ 142b Abs. 2). Ein neuer Antrag nur wegen der Reform ist nicht nötig.
- Rente pflegender Angehöriger: Die Beiträge sollen weiter in voller Höhe gezahlt werden. Wer schon eine Altersrente bezieht, bekommt sie laut Entwurf ab 2027 aber nur noch bis zu dem Monat, in dem die Regelaltersgrenze erreicht ist (§ 44 SGB XI, § 3 SGB VI).
- Pflegegrad 1 im Heim: Wer den Zuschuss von 131 € schon 2026 bekommt, behält ihn (§ 144 Abs. 7). Für neue Heimbewohner mit Pflegegrad 1 soll er entfallen.
Was du nicht überstürzen musst
- Wohnung anpassen: Der Zuschuss von bis zu 4.180 € je Maßnahme bleibt laut Entwurf – auch bei Pflegegrad 1. Mehr: Wohnung anpassen.
- Tages- und Nachtpflege: Die Beträge bleiben und kommen weiterhin zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegedienst. Mehr: Tagespflege.
- Technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebett oder Hausnotruf bleiben eine eigene Leistung.
- Pflegeheim: Die Leistungsbeträge für vollstationäre Pflege ändert der Entwurf nicht.
Quellen
Neben meiner Erfahrung aus über 20 Jahren Altenpflege beruht diese Seite auf den folgenden Quellen. Die Links führen zum jeweiligen Original.
- Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz) – Gesetzentwurf der Bundesregierung – Bundesministerium für Gesundheit, Kabinettsfassung vom 30. September 2026 (PDF) – u. a. §§ 28a, 39, 40, 42, 44, 45b, 142b, 144 SGB XI in der Entwurfsfassung, Artikel 11 (Inkrafttreten) und Begründung
- Kabinett beschließt Pflegeneuordnungsgesetz – Bundesministerium für Gesundheit, Pressemitteilung vom 30. September 2026
- § 33 SGB XI – Leistungsvoraussetzungen – Leistungen ab dem Monat der Antragstellung
- § 37 SGB XI – Pflegegeld – Beratungsbesuch nach Abs. 3, Kürzung bei Versäumnis
- § 40 SGB XI – Pflegehilfsmittel – Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
- § 42a SGB XI – Gemeinsamer Jahresbetrag – Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
- § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag – Übertragung nicht genutzter Beträge
- § 18c SGB XI – Entscheidung über den Antrag – Frist von 25 Arbeitstagen
Passend dazu
Pflegereform · Pflegegrade & Leistungen · Verhinderungspflege · Pflegetagebuch · Widerspruch Pflegegrad
Tobias Hoffmann – examinierter Pfleger, seit über 20 Jahren in der Altenpflege, Praxisanleiter und Qualitätsbeauftragter. Mehr über mich und woher die Inhalte kommen