Krankenhaus & Entlassung
Der Krankenhausaufenthalt selbst ist selten das Problem – die Entlassung ist es. Diese Seite erklärt, was Sie vorbereiten sollten, welche Rechte Sie beim Entlassmanagement haben und was zu tun ist, wenn entlassen werden soll, bevor zu Hause irgendetwas steht.
Vor dem Krankenhaus: was vorbereitet gehört
Bei einer geplanten Aufnahme lohnt sich Vorbereitung. Bei einer Notaufnahme entscheidet sie manchmal über die Behandlung.
- Aktuelle Medikamentenliste – vollständig, mit Dosierung und Uhrzeiten. Vorlage: Medikamentenplan
- Vorsorgevollmacht oder Betreuerausweis in Kopie, dazu die Patientenverfügung
- Allergiepass, Marcumar- oder Blutverdünnerausweis, Herzschrittmacherausweis, Diabetikerausweis, Impfausweis
- Arztbriefe, aktuelle Befunde, Röntgenbilder
- Brille, Hörgerät mit Ersatzbatterien, Zahnprothese – und der ausdrückliche Hinweis an das Personal, dass sie benutzt werden. Das ist die wirksamste Delir-Vorbeugung überhaupt
- Gehhilfe, feste Schuhe mit rutschfester Sohle
- Ein Blatt „Das sollten Sie über mich wissen“: Wie wird die Person angesprochen? Wann steht sie auf? Was mag sie nicht? Was beruhigt sie? Bei Demenz ist das wertvoller als jeder Befund – Vorlage in der Notfallmappe
Fertig zusammengestellt: die Krankenhaus-Checkliste zum Ausdrucken.
Bei älteren Menschen sind es drei andere Dinge:
- Das Delir – akute Verwirrtheit, ausgelöst durch Ortswechsel, Narkose, Infekt, Schlafmangel oder Medikamente. Es betrifft einen erheblichen Teil der älteren Krankenhauspatienten und wird oft übersehen
- Der Kräfteverlust durch Liegen. Muskelabbau beginnt nach wenigen Tagen. Wer eine Woche überwiegend im Bett war, geht danach messbar schlechter
- Der Medikamentenwechsel. Im Krankenhaus wird auf hauseigene Präparate umgestellt, Neues kommt dazu – und bei der Entlassung weiß niemand mehr, was warum gilt
Was dagegen hilft: Besuche (besonders abends), Brille und Hörgerät, frühe Mobilisation einfordern, auf Schlaf achten, und bei jedem neuen Medikament fragen, wofür es ist.
Das Entlassmanagement – Ihr gesetzlicher Anspruch
Seit 2017 hat jeder Patient einen Rechtsanspruch auf Entlassmanagement (§ 39 Abs. 1a SGB V). Das Krankenhaus muss den Übergang in die Anschlussversorgung organisieren – das ist keine Serviceleistung, sondern Pflicht.
Was das Krankenhaus leisten muss
- Den Versorgungsbedarf nach der Entlassung feststellen
- Einen Entlassplan erstellen und die Anschlussversorgung organisieren – Pflegedienst, Reha, Kurzzeitpflege, Hilfsmittel
- Für bis zu sieben Tage verordnen: Medikamente, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege, Soziotherapie – und die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Damit ist die Lücke bis zum ersten Hausarzttermin geschlossen
- Die weiterbehandelnden Ärzte und Pflegedienste informieren
- Auf Wunsch mit der Kranken- und Pflegekasse zusammenarbeiten
Der Haken: Das alles setzt Ihre Einwilligung voraus – Sie unterschreiben dafür ein Formular. Und es passiert vor allem dann zuverlässig, wenn jemand danach fragt.
Der Sozialdienst ist Ihr wichtigster Ansprechpartner
Er organisiert Reha, Kurzzeitpflege, Pflegedienst, Hilfsmittel und Anträge. Melden Sie sich am Tag der Aufnahme oder am Tag danach. Sagen Sie klar, wie die Situation zu Hause ist – auch wenn es unangenehm ist:
- „Meine Mutter lebt allein im zweiten Stock ohne Aufzug.“
- „Ich bin berufstätig und kann die Versorgung nicht übernehmen.“
- „Zu Hause hat es schon vor dem Sturz nicht mehr funktioniert.“
Beschönigen führt dazu, dass zu wenig organisiert wird – und dass Sie in zwei Wochen wieder in der Notaufnahme stehen.
Wenn die Entlassung zu früh kommt
Das ist eine der häufigsten Erfahrungen von Angehörigen: Der Anruf kommt am Vormittag, entlassen wird am Nachmittag, und zu Hause ist nichts vorbereitet.
- Widersprechen Sie ruhig und schriftlich. Sagen Sie klar: „Die Versorgung zu Hause ist nicht sichergestellt. Ich bitte um Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V.“ Am besten kurz per Mail oder Fax an die Station, damit es dokumentiert ist
- Fragen Sie nach Kurzzeitpflege – auch ohne Pflegegrad möglich über § 39c SGB V
- Fragen Sie nach Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e SGB V: Kann keine Anschlussversorgung organisiert werden, kann der Patient bis zu zehn Tage im Krankenhaus weiterversorgt werden
- Fragen Sie nach häuslicher Krankenpflege und Haushaltshilfe (§ 37 und § 38 SGB V) – beides geht ohne Pflegegrad
- Beschwerdeweg: Pflegedienstleitung, dann Klinikleitung, dann Ihre Krankenkasse. Die Kasse hat ein Eigeninteresse daran, dass Sie nicht in zwei Wochen wieder aufgenommen werden – dieses Argument wirkt
Pflegegrad direkt aus dem Krankenhaus beantragen
Das ist der beste Zeitpunkt, und kaum jemand nutzt ihn.
- Formlos genügt: Ein Anruf oder eine kurze Mail an die Pflegekasse mit „Hiermit beantrage ich Leistungen der Pflegeversicherung“ reicht. Das Datum zählt – Leistungen gibt es ab dem Antragsmonat
- Verkürzte Fristen: Bei laufendem Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt, im Hospiz oder bei ambulanter Palliativversorgung muss das Gutachten innerhalb von fünf Arbeitstagen vorliegen (§ 18a Abs. 5 SGB XI). Hat ein Angehöriger beim Arbeitgeber Pflegezeit oder Familienpflegezeit angekündigt, sind es zehn Arbeitstage (§ 18a Abs. 6 SGB XI) – statt der üblichen 25 Arbeitstage
- Der Sozialdienst hilft beim Antrag
- Die Vorbereitung auf die Begutachtung steht unter Pflegegrade & Leistungen
Der Entlassungstag – Checkliste
- Entlassbrief in der Hand – nicht „geht per Post“. Ohne ihn kann der Hausarzt nicht weiterbehandeln
- Medikamentenplan abgeglichen: Was ist neu? Was wurde abgesetzt? Was war nur für den Aufenthalt? Diese drei Fragen ausdrücklich stellen
- Rezepte und Medikamente für die ersten Tage – auch für Wochenende und Feiertag
- Hilfsmittel geliefert und aufgebaut: Pflegebett, Rollator, Toilettenstuhl. Vor der Entlassung, nicht danach
- Pflegedienst informiert, erster Einsatz vereinbart
- Folgetermine beim Haus- und Facharzt gemacht
- Reha beantragt oder ausdrücklich abgeklärt, warum nicht
- Verbandmaterial, Inkontinenzmaterial, Sondenkost für die ersten Tage vorhanden
- Transport geklärt – bei Bedarf mit Transportschein
- Persönliche Dinge vollständig: Brille, Hörgerät, Zahnprothese, Schlüssel, Geldbörse, Ausweise
- Zu Hause vorbereitet: Heizung an, Essen da, Stolperfallen weg, jemand für die erste Nacht
Die ersten Tage danach
Die Wochen nach einer Entlassung sind die riskanteste Zeit überhaupt – hier passieren die meisten Wiederaufnahmen.
- Möglichst jemand da in den ersten 48 Stunden. Wenn das nicht geht: Verhinderungspflege stundenweise nutzen
- Auf Warnzeichen achten: zunehmende Verwirrtheit, Fieber, Atemnot, Schwellungen, plötzliche Gewichtszunahme, starke Schmerzen, ausbleibender Stuhlgang
- Trinken und essen im Blick behalten – nach einem Krankenhausaufenthalt haben viele deutlich abgenommen, siehe Mangelernährung
- In Bewegung bringen, auch wenn es unsicher wirkt. Jeder Tag im Sessel kostet Kraft
- Zeitnah zum Hausarzt mit Entlassbrief und Medikamentenplan – am besten in der ersten Woche
Rechte, die man kennen sollte
- Einsicht in die Patientenakte und Kopien davon (§ 630g BGB) – die erste Kopie ist kostenlos (Art. 15 DSGVO), nur für weitere Kopien darf das Krankenhaus Kosten verlangen
- Zweitmeinung bei bestimmten planbaren Eingriffen
- Begleitperson: Bei Menschen mit Demenz oder Behinderung ist die Mitaufnahme einer Begleitperson möglich, wenn sie medizinisch notwendig ist. Danach fragen – es wird selten von selbst angeboten, hilft aber enorm gegen Delir und Angst
- Freie Wahl von Reha-Einrichtung und Pflegedienst. Der Sozialdienst darf Ihnen niemanden vorschreiben
- Beschwerde bei der Krankenkasse, der Patientenfürsprache des Hauses oder der Unabhängigen Patientenberatung
Passend dazu
Geriatrische Reha · Kurzzeitpflege · Delir · Pflegegrade & Leistungen · Krankenhaus-Checkliste
Quellen
Neben meiner Erfahrung aus über 20 Jahren Altenpflege beruht diese Seite auf den folgenden Fachquellen. Die Links führen zum jeweiligen Original.
- § 39 Abs. 1a SGB V – Entlassmanagement
- § 39c SGB V – Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit
- § 39e SGB V – Übergangspflege im Krankenhaus
- §§ 37, 38 SGB V – häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe
- § 18a Abs. 5 und 6 SGB XI – verkürzte Begutachtungsfristen
- § 630g BGB – Einsichtnahme in die Patientenakte
- Rahmenvertrag Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V – GKV-Spitzenverband, KBV und Deutsche Krankenhausgesellschaft, zuletzt geändert 2025
- Expertenstandard Entlassungsmanagement in der Pflege – DNQP, 2. Aktualisierung 2019
Tobias Hoffmann – examinierter Pfleger, seit über 20 Jahren in der Altenpflege, Praxisanleiter und Qualitätsbeauftragter. Mehr über mich und woher die Inhalte kommen